Raute

Bußgeldkatalog; Vergehen beim Überholen

Raute
Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot"
40,- EUR
1 Punkt
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
125,- EUR
4 Punkte
1 Monat Fahrverbot
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
30,- EUR
bei Sachbeschädigung
35,- EUR
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt
30,- EUR
bei Sachbeschädigung
35,- EUR
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten
30,- EUR
bei Sachbeschädigung
35,- EUR
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet
10,- EUR
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert
20,- EUR
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte
25,- EUR
bei Sachbeschädigung
30,- EUR
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt
10,- EUR
Ein Lkw überholt einen anderen zu lange
40,--EUR
1 Punkt
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
50,- EUR
3 Punkte
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
50,- EUR
3 Punkte
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt
75,- EUR
4 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
125,- EUR
4 Punkte
1 Monat Fahrverbot

Achtung: Neue Rechtsprechung seit 27. März 2002!

Ein Verkehrsteilnehmer fuhr mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h. Hier war die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/h begrenzt. Der Verkehrsteilnehmer erklärte dem Gericht, er habe das aus seiner Sicht nur rechts angebrachte Verkehrsschild nicht wahrnehmen können. Er habe einen Lkw überholt, der ihm die Sicht versperrt hatte. Dazu das Oberlandesgericht Düsseldorf am 27. März 2002 - 2 a Ss (OWi) 69/02 - (OWi) 16/02 II rkr - Falls der Betroffene das nur rechts am Straßenrand angebrachte Schild tatsächlich optisch nicht wahrnehmen konnte, kann ihm ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last gelegt werden. Etwas Anderes gilt nur, wenn dem Betroffenen die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung ggf. aufgrund anderer Umstände bekannt war, etwa weil er den Straßenabschnitt nach Verkehrsschildaufstellung häufiger benutzt hat oder andere Umstände eine Geschwindigkeitsbegrenzung nahelegen.
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