Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot"
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40,- EUR
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1 Punkt
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mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
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125,- EUR
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4 Punkte
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1 Monat Fahrverbot
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Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
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30,- EUR
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bei Sachbeschädigung
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35,- EUR
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Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt
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30,- EUR
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bei Sachbeschädigung
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35,- EUR
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Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten
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30,- EUR
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bei Sachbeschädigung
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35,- EUR
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Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet
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10,- EUR
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Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert
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20,- EUR
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Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte
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25,- EUR
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bei Sachbeschädigung
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30,- EUR
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Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt
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10,- EUR
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Ein Lkw überholt einen anderen zu lange
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40,--EUR
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1 Punkt
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Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
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50,- EUR
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3 Punkte
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Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
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50,- EUR
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3 Punkte
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und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt
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75,- EUR
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4 Punkte
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mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
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125,- EUR
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4 Punkte
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1 Monat Fahrverbot
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Achtung: Neue Rechtsprechung seit 27. März 2002!
Ein Verkehrsteilnehmer fuhr mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h. Hier war die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/h begrenzt. Der Verkehrsteilnehmer erklärte dem Gericht, er habe das aus seiner Sicht nur rechts angebrachte Verkehrsschild nicht wahrnehmen können. Er habe einen Lkw überholt, der ihm die Sicht versperrt hatte. Dazu das Oberlandesgericht Düsseldorf am 27. März 2002 - 2 a Ss (OWi) 69/02 - (OWi) 16/02 II rkr - Falls der Betroffene das nur rechts am Straßenrand angebrachte Schild tatsächlich optisch nicht wahrnehmen konnte, kann ihm ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last gelegt werden. Etwas Anderes gilt nur, wenn dem Betroffenen die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung ggf. aufgrund anderer Umstände bekannt war, etwa weil er den Straßenabschnitt nach Verkehrsschildaufstellung häufiger benutzt hat oder andere Umstände eine Geschwindigkeitsbegrenzung nahelegen.
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