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Zeitliche Befristung Aufstockungsunterhalt

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Der geschiedene Partner kann sein geringeres Einkommen nicht auf immer durch Zuzahlungen des Anderen aufstocken lassen, so entschied der BGH-Familiensenat in zwei Fällen, in denen die Mämmer an ihre arbeitenden Ex-Frauen noch Unterhalt zahlten (AZ.: XII ZR 11/05 u. a.). Der sogenannte Aufstockungsunterhalt dürfe demnach zeitlich befristet werden.

Aufstockungsunterhalt muss dann bezahlt werden, wenn die Einkünfte des geschiedenen Partners nicht ausreichen, um seinen Lebensunterhalt angemessen zu sichern. Damit sollen der gewohnte Lebensstandard und die Altersvorsorge gesichert werden. Er wird zumeist von Frauen benötigt, da sie beim Wiedereinstieg in die Berufswelt nach oft jahrelanger Kindererziehung nur schlechter bezahlte Jobs bekommen.

Die Gerichte müssten bei der Festsetzung des Unterhalts prüfen, ob beim Ex-Partner durch Haushaltstätigkeit und Kindererziehung noch ehebedingte Nachteile vorlägen, sagten der Bundesgerichtshof. Es muss ermittelt werden, ob der geschiedene Partner ohne Ehe heute mehr verdienen würde.
Sei das nicht der Fall, dürfe der Aufstockungsunterhalt befristet werden.
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