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Gericht: Plötzliches unerwartetes Bremsmanöver bedingt Haftung
Urteil: Nicht immer ist der Auffahrende schuld
Bei Auffahrunfällen ist fast immer der Auffahrende schuld fast immer. Das Kammergericht Berlin entschied, dass bei einer unerwarteten Vollbremsung des Vordermanns dieser alleine für den Crash haftbar sein kann.
In dem Fall hatten zwei Fahrzeuge an einer roten Ampel warten müssen. Als es grün wurde, bemerkte der in erster Position stehende Autofahrer dies zunächst nicht. Sein Hintermann betätigte deshalb die Hupe. Daraufhin fuhr der andere zwar an, bremste dann aber im Kreuzungsbereich ohne ersichtlichen Grund abrupt ab. Der Hintermann, der damit nicht gerechnet hatte, fuhr auf ihn auf.
Später stritten beide um die Unfallschuld. Der Vordermann behauptete, er habe bremsen müssen, um zu überprüfen, ob von links aus einer bevorrechtigten Straße Querverkehr käme. Der Auffahrende sei an dem Unfall schuld, da er zu wenig Abstand gehalten habe bzw. zu schnell gefahren sei. Der andere vertrat dagegen den Standpunkt, dass der Vordermann schuld sei, da dieser ohne Grund scharf gebremst habe.
Das Kammergericht Berlin entschied den Fall zugunsten des Auffahrenden (Urteil vom 10.09.2007; - 22 U 224/06 -). Der Vordermann habe keinen begründeten Anlass zu einer Vollbremsung gehabt, zumal überhaupt kein Querverkehr geherrscht habe. Um zu überprüfen, ob von links Verkehr kam, so die Richter, hätte auch ein kurzer Blick in diese Richtung ausgereicht. Ein Anlass zu einer Vollbremsung könne auch nicht darin gesehen werden, dass der Mann angehupt wurde, als er infolge seiner Unaufmerksamkeit die Straße blockierte, obwohl die Ampel für ihn grünes Licht zeigte.
Der Hintermann habe dagegen nicht damit rechnen müssen, dass der Vorausfahrende plötzlich und ohne erkennbaren Grund anhalten würde. Im Großstadtverkehr müssten die an einer Lichtzeichenanlage in zweiter Position stehenden Fahrer Geschwindigkeit und Sicherheitsabstand nicht so einrichten, dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten könnten. Dies gelte zumindest dann, wenn sie - wie hier - mit dessen plötzlichem Anhalten nicht zu rechnen brauchten. Der Vordermann, so das Urteil, habe die Kollision durch sein in jeder Hinsicht verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet.
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