Ändert sich die finanzielle Situation, wenn nach Ablauf des ersten Trennungsjahres der Unterhaltspflichtige weiter im gemeinsamen Eigenheim verbleibt?
Ja, es wird dann der objektive Wohnwert ermittelt und bei der Unterhaltsberechnung entsprechend mit einbezogen. Auch kann ggf. zwangsweise die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft betrieben werden.